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Vereinswechselentschädigung

Wechselbestimmungen
Quelle: FLVW

Entschädigungsregelungen bei Vereinswechseln von Amateuren im Falle der Nicht-Zustimmung des abgebenden Vereins.

Aus diesem Grunde listen wir gerne einen Auszug aus § 16 der DFB-Spielordnung mit den dazugehörigen gültigen Entschädigungshöhen für Vereinswechsel im Seniorenbereich auf:


3.2.1
Bei Abmeldung des Spielers bis zum 30.6. und Eingang des Antrags auf Spielerlaubnis bis zum 31.8. kann die Zustimmung des abgebenden Vereins bis zum 31.8. durch den Nachweis der Zahlung der nachstehend festgelegten Entschädigung ersetzt werden. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Spielklassenzugehörigkeit der ersten Mannschaft des aufnehmenden Vereins in dem Spieljahr, in dem die Spielberechtigung für Pflichtspiele erteilt wird. Bei einem Vereinswechsel nach dem 1.5. gilt die Spielklasse der neuen Saison.

3.2.2
Wechselt ein Spieler zu einem Verein, dessen erste Mannschaft in einer niedrigeren Spielklasse spielt, errechnet sich die Entschädigung als Mittelwert der vorstehenden Beträge der Spielklasse der ersten Mannschaft des abgebenden und des aufnehmenden Vereins in der neuen Saison.

3.2.3
Hatte der aufnehmende Verein bei einem Vereinswechsel vor der Saison im abgelaufenen Spieljahr sowohl keine A-, B- als auch keine C-Junioren-Mannschaft (11er-Mannschaft) für die Teilnahme an Meisterschaftsspielen seines Verbandes gemeldet, erhöht sich der Entschädigungsbetrag um 50 %. Mannschaften von Juniorenspielgemeinschaften können  grundsätzlich nicht als eigene Junioren-Mannschaft eines Vereins anerkannt werden. Die Landesverbände werden ermächtigt, abweichende Regelungen für verbandsinterne Vereinswechsel zu erlassen.
Der Entschädigungsbetrag erhöht sich um 50 % für einen wechselnden Spieler, der das 17. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, und der die letzten drei Jahre vor dem Wechsel ununterbrochen als Spieler bei dem abgebenden Verein ausgebildet wurde und gespielt hat. Stichtag ist der 1.7. des Spieljahres, für das die Spielerlaubnis erteilt wird.
Der Entschädigungsbetrag reduziert sich um 50 %, wenn die Spielerlaubnis des wechselnden Spielers für Freundschaftsspiele des abgebenden Vereins (einschließlich  Junioren-Mannschaften) weniger als 18 Monate bestanden hat. Zwei Erhöhungstatbestände erhöhen den Entschädigungsbetrag um 100 %. Treffen zwei Erhöhungstatbestände und ein Ermäßigungstatbestand zusammen, erhöht sich der ursprüngliche Entschädigungsbetrag um 50 %.
Treffen ein Erhöhungstatbestand und ein Ermäßigungstatbestand zusammen, gelten die im zweiten Absatz festgelegten Höchstbeträge.

Die Höhe der Entschädigung beträgt

 
  • 3. Liga oder höhere Spielklassen
  € 5.000,00
  • 4. Spielklassenebene [Regionalliga]
 € 3.750,00
  • 5. Spielklassenebene [Oberliga]
 € 2.500,00
  • 6. Spielklassenebene [Westfalenliga]
 € 1.500,00
  • 7. Spielklassenebene [Landesliga]
 € 750,00
  • 8. Spielklassenebene [Bezirksliga]
 € 500,00
  • ab der 9. Spielklassenebene [Kreisliga A]
 € 250,00

















Muster zur Berechnung der Vereinswechselentschädigung der Senioren: Vereinswechselentschädigung

Die Höhe der Entschädigung beträgt bei Spielerinnen der

 
  • 1. Frauen-Spielklasse (Bundesliga) 
€ 2.500,00
  • 2. Frauen-Spielklasse (2. Frauen-Bundesliga)
€ 1.000,00
  • 3. Frauen-Spielklasse         
€ 500,00
  • unterhalb der 3. Frauen-Spielklasse   
 € 250,00








Abweichende Festlegungen der Mitgliedsverbände über die Entschädigungsbeträge sind nicht zulässig.
Datum:11.06.12 09:16 von: DFB

Berechnungshilfe:
Vereinswechselentschädigung

Anprechperson
JS Joachim Schlüter

Kreisvorsitzender

Joachim Schlüter

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